Modernisierung des Gesetzes über die NRW.BANK

Hier können Sie meine Plenarrede vom 13.12.2023 zur Modernisierung des Gesetzes über die NRW.BANK und der Gesetze berufsständischer Versorgungswerke nachlesen

Sehr geehrter Herr Präsident!

Liebe Kolleginnen und Kollegen!

Die NRW.BANK ist die Förderbank unseres Bundeslandes Nordrhein- Westfalen. Unsere landeseigene Bank steht für die Förderung von Fortschritt und Entwicklung in Nordrhein- Westfalen, hin zu einer ökologisch und sozial nachhaltigen, digital und strukturell modernisierten Wirtschaft und Gesellschaft.

Im Auftrag des Landes unterstützt sie die Menschen, Unternehmen und Kommunen in Nordrhein-Westfalen. Sie hat den staatlichen Auftrag, das Land und seine kommunalen Körperschaften bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben, insbesondere in den Bereichen der Struktur-, Wirtschafts-, Sozial- und Wohnraumpolitik, zu unterstützen und dabei Fördermaßnahmen im Einklang mit den Beihilfevorschriften der Europäischen Gemeinschaft durchzuführen und zu verwalten.

Auf die NRW.BANK ist bei besonderen Ereignissen und Notlagen, wie beispielsweise der Coronapandemie oder der Flutkatastrophe, Verlass. An der Seite und im Auftrag des Landes sorgt sie dafür, dass Förderungen, Wiederaufbauhilfen und Finanzierungen bei den Betroffenen ankommen und schnell wirken. Wir wollen, dass die NRW.BANK weiterhin so erfolgreich für das Land Nordrhein-Westfalen, seine Bürgerinnen und Bürger, für Unternehmen und die Kommunen arbeiten und ihrer Schlüsselfunktion in vielen Handlungsfeldern gerecht werden kann. Um das zu erreichen, besteht aber im Hinblick auf das Gesetz über die NRW.BANK Modernisierungs- und Anpassungsbedarf. So stammt der bisherige Katalog der Förderbereiche aus dem Jahr 2002 und bedarf einer Ergänzung aufgrund aktueller Entwicklungen. Zum Beispiel sollen die Bereiche „Klimaschutz“ und „Klimafolgenanpassung“ sowie „Digitalisierung“ nun Berücksichtigung im Gesetz finden.

Mit dieser Gesetzesänderung wird die Möglichkeit aufgenommen, ausgewählte Aufgaben und Geschäfte nun ausschließlich auf die NRW.BANK zu übertragen, die das Land bei der Wahrnehmung seiner öffentlichen Aufgaben unterstützt. So können Synergien genutzt und Kooperationen in zentralen Förderbereichen vereinfacht und bereitgehalten werden. Dazu kommt, dass ab 2025 bestimmte Dienstleistungen der NRW.BANK der Umsatzsteuerpflicht unterliegen würden, sofern die Ausschließlichkeit der Wahrnehmung dieser Aufgaben und Geschäfte nicht gesetzlich geregelt ist. Diese etwaige Umsatzsteuerpflicht wollen wir damit verhindern.

Nach der intensiven Diskussion im Ausschuss wollen wir den eingebrachten Gesetzentwurf noch ergänzen. Mit dem vorliegenden Änderungsantrag von CDU, SPD und Grünen nehmen wir die Hinweise aus den Gesprächen auf und wollen Änderungen in § 3 Abs. 7 vornehmen. Diese Anpassung regelt, dass bei einer Übertragung von Aufgaben und Geschäften per Rechtsverordnung auf die NRW.BANK zukünftig auch das Benehmen mit dem Haushalts- und Finanzausschuss hergestellt werden muss. Hierdurch wollen wir die parlamentarische Mitwirkung stärken und dem Parlament die Gelegenheit zur Stellungnahme vor Inkrafttreten der jeweiligen Rechtsverordnung geben.

Zum Thema „Änderungsanträge“, lieber Herr Kollege Witzel: Dafür, dass Sie in den Ausschusssitzungen gerne intensive Beratungen einfordern, kamen Ihre Änderungsanträge gestern Abend bzw. im Laufe des Tages doch recht spät. Wir hätten sicherlich auch im Ausschuss gerne noch einmal darüber diskutiert. Das war aber nicht mehr möglich. Ihren Änderungsanträgen können wir nach Durchsicht so nicht zustimmen. Des Weiteren begrüßen wir mit dieser Gesetzesänderung den Abbau von Bürokratie hinsichtlich der Abführungspflicht bei Aufwandsentschädigungen für Mitglieder der Landesregierung. Zukünftig soll automatisch nur bis zur zulässigen Höchstgrenze ausgezahlt werden, sodass eine Abführungspflicht gar nicht erst entsteht. Das ist eine deutliche Vereinfachung in der Abwicklung.

Zuletzt werden aufgrund veränderter bundesrechtlicher Rahmenbedingungen im Steuerberatungsgesetz und in der Bundesrechtsanwaltsordnung Anpassungen in den Gesetzen berufsständischer Versorgungswerke erforderlich, die im Geleit dieser Gesetzesänderung vorgenommen werden. Durch diese Aktualisierung des Rechtsrahmens hinsichtlich der Mitgliedschaft in den jeweiligen Versorgungswerken verbessern wir die Stabilität und Risikostruktur des Systems sowie die Stellung der klassischen Berufsträger. Gleichzeitig geben wir mit der Gesetzesanpassung den Versorgungswerken die Möglichkeit, ihre Verwaltungsstrukturen und auch ihre Aufsichtsmechanismen zu modernisieren. Ich halte dies aufgrund der gestiegenen Komplexität der Aufgaben und Anforderungen ebenfalls für geboten. Somit ist es alles in allem ein gutes, zukunftsgerichtetes Gesamtpaket. Wir stimmen dem gerne zu.

Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.